aus dem Einkommensteuergesetz (EStG), Fassung vom 30. Juni 2004

§ 52 EStG Anwendungsvorschriften

(Auszug)

(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung:

"(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden
Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
    0;

2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
    (883,74 · y + 1 500) · y;

3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
     (228,74 · z + 2 397) · z + 989;

4. von 52 152 Euro an:
     0,42 · x - 7914.

3"y" ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden Teils des auf
einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4"z"
ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5"x" ist das
auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der
sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag
abzurunden."

(52) § 39b ist anzuwenden ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe "16 vom Hundert" die Angabe "15 vom Hundert", an die Stelle der Angabe "9.228 Euro" die Angabe "9.144 Euro", an die Stelle der Angabe "26.072 Euro" die Angabe "25.812 Euro" und an die Stelle der Angabe "45 vom Hundert" die Angabe "42 vom Hundert" tritt.

(Ende des Auszugs)

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