Gewerbesteuer
1. Grundlagen
Die GewSt ist eine Gemeindesteuer.

Steuergegenstand ist der einzelne Gewerbebetrieb im Inland.

Eine Zusammenlegung von zwei Betrieben ist nur möglich, wenn eine wirtschaftliche Einheit besteht.

Zu unterscheiden sind zwei Arten des Gewerbebetriebs:

Reisegewerbe:
Hier wird eine Reisegewerbekarte benötigt.

Stehendes Gewerbe:
-> Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung
-> Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (KapG)
-> Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Merkmale des Gewerbebetriebs:

Selbständigkeit

Gewinnerzielungsabsicht

Nachhaltigkeit

Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr


Beginn der Steuerpflicht

Ende der Steuerpflicht

Einzelunternehmen und Personengesellschaften


Zeitpunkt, in dem erstmals alle Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt sind

mit der Aufgabe der Tätigkeit (Einstellung der werbenden Tätigkeit)

KapG


Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit inklusive der Vorbereitung

mit der vollendeten Liquidation

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

mit der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit

mit der Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit

Gewerbeertragsteuer (GESt):
-> Ermittlung der Steuermeßzahl und des Steuermeßbetrages

Die Summe der Steuermeßbeträge wird mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinden bewertet und ergibt die Gewerbesteuer. Besteuert wird somit die Wirtschaftskraft des Gewerbes!!

2. Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag

2.1. Schema der Ermittlung


Gewinn aus Gewerbebetrieb

+ Hinzurechnungen

= Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen

- Kürzungen

- Gewerbeverlust

= Gewerbeertrag

- Freibetrag

= verbleibender Gewerbeertrag

X Steuermeßzahl

= Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag

Erklärung der einzelnen Posten

1) Hinzurechnungen:

Hälfte der Entgelte für Dauerschulden:
-> mittel- bis langfristige Schulden (> 1 Jahr), die mit der Gründung/Erwerbs bzw. der
Erweiterung/Verbesserung des Betriebs zusammenhängen
-> Kontokorrentkredite: Mindestkredite für 1 Jahr unter Vernachlässigung des
Mindeststandes von 7 Tagen

Renten und dauernde Lasten:
-> wenn der Betrieb sie gezahlt hat, sie den Gewinn gemindert haben und mit der
Gründung des Betriebs zusammenhängen
-> aber: keine Hinzurechnung, wenn die Zahlung beim Empfänger keine Betriebs-
einnahme ist, da es sonst zu einer Doppelbesteuerung käme

Gewinnanteile des stillen Gesellschafters:
-> nur Hinzurechnung, wenn beim Empfänger keine Betriebseinnahme entstanden ist.

Hälfte bestimmter Miet- und Pachtaufwendungen
-> für gemietete bewegliche WG
-> nicht: bei Mieten für Grundstücke
-> und nur, wenn der Empfänger keine Betriebseinnahme hat

Anteile am Verlust von Personengesellschaften

Kürzungen

Grundbesitzkürzungen:
-> 1,2% des Einheitswertes des Grundstücks, das zum Betriebsvermögen gehört
-> EW von 1.1.64 X 140%
-> Kürzung erfolgt nur für den betrieblichen Anteil

Gewinnanteile an Personengesellschaften

Hälfte der Miet- und Pachterträge (bei MuP für Betriebe > 250000 DM/J

Spenden (wie bei der ESt)

Steuermeßzahlen:

Einzelunternehmen und Personengesellschaften:

1% für die ersten 24000 DM Steuermeßzahl= 240
2% für weitere 24000 DM Steuermeßzahl = 480
3% für weitere 24000 DM Steuermeßzahl = 720
4% für weitere 24000 DM Steuermeßzahl= 960
darüber einheitliche Steuermeßzahl = 5% des Betrages

5 % des Betrages ist auch die einheitliche Steuermeßzahl der Kapitalgesellschaften.

 

Gewerbesteuerberechnung

Die Gewerbesteuer errechnet sich aus Gewerbeertrag x Steuermeßzahl x Hebesatz (der Gemeinde). Da zum Glück die Gewerbesteuer selbst nicht besteuert wird (anders als bei der Einkommensteuer) ist die Berechnung etwas schwierig, da man die Gewerbesteuer aus dem Gewerbeertrag herausrechnen muß.

Dies erfolgt nach der Formel

Gewerbesteuer = Gewerbeertrag - (Gewerbeertrag / 1 + Steuermeßzahl x Hebesatz )

Beispiel Kapitalgesellschaft (GmbH):
Hebesatz z.B. 500
Steuermeßzahl einheitlich 5%
vorläufiger
Gewerbeertrag z.B.
DM 120.090
Ertrag, der der
Gewerbesteuer unterliegt
120.090/(1 + 0.05*5)
= 120.090/1.25
= DM 96.072
durch 100 ohne Rest
teilbarer Gewerbeertrag
96.000 DM
dafür
Gewerbesteuer
bzw. Rückstellung
96.000 x 0.05 x 5
=24.000 DM
zu erklärender
Gewerbeertrag demnach
120.090 - 24.000 = 96.090

Beispiel Personengesellschaft:
Hebesatz z.B. 400
Steuermeßzahl bis 5% ansteigend
Gewerbeertrag DM 120.000
Freibetrag - DM 48.000
verbleiben zu versteuern DM 72.000
für DM 24.000 ist
die Steuermeßzahl
=1% d.h. GewStr
24.000 x 0.01 x 4(Hebesatz)
(= 240 x 4)
= 960 DM
von DM 72.000 abzuziehen also 24.960 DM
verbleiben47.040 DM
für die nächsten DM 24.000 ist die
Steuermeßzahl = 2%
d.h. GewStr
24.000 x 0.02 x 4
(= 480 x 4)
= 1920 DM
abzuziehen also24.000 + 1.920 = 25.920 DM
verbleiben21.120 DM
für die nächsten DM 24.000 ist der
Steuermeßzahl = 3%
Da keine DM 24.000 + GewStr
also 24.000 + (240*3*Hebesatz)
=24.000 + 2880 = DM 26.880
mehr zur Verfügung stehen,
erfolgt die Rechnung enstsprechend
der allgemeinen Formel
(siehe oben)
21.120 DM/(1 + 0.03 * 4 )
= 21.120/1.12
= 18.857
= DM 18.800 (abgerundet,
durch 100 ohne Rest teilbar)
Gewerbesteuer dafür18.800 x 0.03*4
= DM 2256
insgesamt ergit sich
als Gewerbesteuer
960 DM
+ 1.920 DM
+ 2.256 DM
Summe Gewerbesteuer
bzw. Rückstellungsbetrag
DM 5.136
d.h. zu erklärender
Gewinn
120.000 - 5.136
= 114.864 DM

  Programme zur Berechnung der Gewerbesteuer

Wolfgang† & Johannes Parmentier, 60320 Frankfurt am Main