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Mit diesem JavaScript Programm (im Datei-Kopf) läßt sich die Einkommensteuer nach Grund- und Splittingtarif für die Jahre 1999 bis 2010 berechnen. Besonderheiten und Freibeträge einzelner Einkunftsarten werden vom Programm nicht berücksichtigt. Dadurch würde es zu umfangreich und unübersichtlich (und sicher trotzdem noch nicht vollständig).
Ab 2007 werden Einkommen die 250.000 (Ledige) bzw. 500.000 (Verheiratete) € übersteigen mit 45% belastet (\"Reichensteuer\"). - ausser Gewinne nach § 2 , Abs. 1 Nr. 1-3 EStG (aber nur 2007) (diese weiterhin nur mit 42%, siehe neuen § 32c). Setzt sich das Gesamteinkommen aus mehreren Einkunftsarten zusammen, wird der über 250.000 € liegende Einkommensanteil im Verhältnis der mit 45% belasteten Einkunftsarten zu den anderen (und zwar vor Abzug von Sonderausgaben usw.) besteuert. Deshalb erfragt das Programm neben dem zvE sowohl das Gesamteinkommen vor Abzug von Sonderausgaben usw. als auch den darin enthaltenen Gewinn nach § 2 , Abs. 1 Nr. 1-3 EStG.
Da die Steuerberechnung bei steuerfreiem neben steuerpflichtigem Einkommen (Progressionsvorbehalt nach §32b) ziemlichen Rechenaufwand erfordert, wurde diese Berechnung inzwischen mit aufgenommen. Rückzahlungen steuerfreier Einnahmen dabei mit (-) eingeben. Soweit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag dabei zu berücksichtigen ist, diesen vorher abziehen.
Zur Brechnung der Steuer wird in diesem Fall (Vorliegen von steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt neben steuerpflichtigen) zunächst von der Summe beider Einkünfte die Steuer ermittelt und daraus dann der Steuersatz (Steuer/Summe der Einkünfte). Dieser (besondere) Steuersatz wird dann auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewandt. Beispiel | Einkünfte steuerpflichtig | 50.000 | Euro | | mit Progressionsvorbehalt | 20.000 | Euro | | Summe | 70.000 | Euro | | Steuer (2004, Grundtarif) | 22.655 | Euro | | dehalb Steuersatz (22.655/70.000) = | 32,3642 | % | | deshalb Steuer 50.000 x 32,3642 % = | 16.182 | Euro |
Ebenso werden außerordentliche Einkünfte (nach § 34 EStG Abs. 2) nach der Fünftel-Regelung bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG Abs. 3 berücksichtigt. Eine Berechnung nach der Fünftelregelung ergibt nur dann einen Vorteil, wenn das zu versteuerende Einkommen innerhalb der Progressionszone liegt. Beispiel | Einkünfte steuerpflichtig | 20.000 | Euro | | Steuer dafür (2004, Grundtarif) | 2.902 | Euro | | außerordentliche Einkünfte | 100.000 | Euro | | 1/5 davon | 20.000 | Euro | | Steuer für stpfl. + 1/5 aoEinkünfte (zusammen 40.000) | 9.547 | Euro | | abzüglich 2.902 Euro für stpfl. Einkommen | 6.645 | Euro | | multipliziert mit Faktor 5 | 33.225 | Euro | | Summe der beiden Steuern (2.902 + 33.225) = | 36.127 | Euro |
Durch das Konjunkturpaket II (Bundesratsbeschlus vom 20.2.2009) wurden für 2009 und 2010 die Einkommensteuertarife geändert (Entlastung).
Bei gleichzeitigem Vorliegen von außerordentlichen Einkünften und solchen unter Progressionsvorbehalt, rechnet das Programm entsprechend den Vorgaben des BFH-Urteils vom 18.5.1994: 1. Berechnen der Steuer unter Berücksichtigung zunächst nur der steuerpfl. Einkünften sowie denen mit Progressionsvorbehalt (siehe oben 1. Fall).2. Berechnen der Steuer für die Summe aller drei Einkunftsarten (wobei die außerordentlichen Einkünfte nur mit 1/5 berücksichtigt werden) und Ermittlung des Steuersatzes (aus Steuer/Summe Einkunftsarten). 3. Mit diesem Steuersatz die Summe aus steuerpflichtigen und 1/5 außerordentlichen Einkünften multiplizieren und davon die oben ermittelte Steuer für die steuerpflichtigen Einkünfte abziehen. 4. Die Differenz (die Steuer für 1/5 der aoEinkünfte) mit 5 multiplizieren, um so die Steuer für die aoEinkünfte zu erhalten. 5. Schließlich diese Steuer und die für die steuerpflichtigen Einkünfte ermittelte addieren. Beim ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG (Versteuern eines Betriebsaufgabegewinns) wird bei gleichzeitigem Vorliegen von Einnahmen mit Progressionsvorbehalt auch mit dem ermittelten durchschnittliche Steuersatz zunächst die Steuer für diesen Anteil ermittelt und davon dann 56% berechnet. Beim Vorliegen anderer außerordentlicher Einkünfte neben dem Betriebsaufgabegewinn kann nur eine der beiden Berechnungsmöglichkeiten gewählt werden.
Alle anderen das Einkommen beeinflussende Pauschalen, Kosten und Gewinne (siehe §10 EStG) müssen vor der Berechnung berücksichtigt werden (in der Regel durch einfache Addition/Subtraktion gegebenfalls auch eines Prozentanteils). Bei Beiträgen für Versicherungen (Vorsorgeaufwendungen) ist die Abzugsmöglichkeit gestaffelt (§10 EStG). Der Solidaritätszuschlag beträgt bei einer Einkommensteuer bis 972 EURO = 0; von 972 bis 1.336 Euro = 20% der Differenz (bei Splitting doppelte Beträge), dann 5.5% von der Gesamtsteuer. schliessen x |