Vorsorgepauschale 2005 (§10c EStG)                                 Neu: Vorsorgepauschale ab 2010 >>>

Im Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorge-aufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom Juli 2004 wurden auch die §§10, 10a und 10c EStG neu gefaßt:

Nach §10c EStG bleibt der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro unverändert.

Ab 2005 wird eine zweigeteilte Vorsorgepauschale eingeführt, bei der sowohl Altersvorsorgeaufwendungen als auch sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden und zwar folgendermaßen:

Zukünftig werden (nach §10c Abs 2 Nr 2 EStG) zum einen 11% des Einkommens (nach §10 Abs. 4 EStG) bis max. 1.500 Euro - bzw. bei Ehegatten das Doppelte - als Vorsorgepauschale für sonstige Aufwendungen berücksichtigt. Der Höchstbetrag beträgt 2.400 Euro, wenn weder der Arbeitgeber einen (Zuschuss zum) Krankenversicherungsbeitrag leistet noch ein Anrecht auf Beihilfe besteht, Krankheitskosten also vollständig alleine übernommen werden. Auch hier verdoppelt sich der Höchstbetrag bei Ehepartnern. Wenn dagegen einer der Ehepartner die Krankversicherungsbeiträge und Krankheitskosten vollständig und der andere sie nur teilweiser trägt, werden die jeweiligen Höchstbeträge (also 1.500 + 2.400 = 3.900 Euro) addiert.

Zum anderen wird (nach §10c Abs. 2 EStG) ab 2005 auch der Rentenversicherungsbeitrag bei der Vorsorgepauschale zunächst mit nur 60% einkommensmindernd berücksichtigt. Dieser Anteil steigt dann jährlich bis 2025 um jeweils weitere 2%, um so die für die zukünftige Nachbesteuerung der Renten notwendige steuerlichen Freistellung der Rentenbeiträge zu realisieren. Da der vom Arbeitgeber gezahlte 50%tige Anteil schon jetzt steuerfrei ist, werden 2005 zunächst nur weitere 10% beim Arbeitnehmer als Vorsorgepauschale berücksichtigt. Entsprechend der unterschiedlichen Rentenbeitragsbemessungsgrenzen zwischen Ost- (52.800 Euro) und Westdeutschland (62.400 Euro) ergeben sich dadurch auch unterschiedliche Höchstbeträge. Der Programmablaufplan 2005 des BMF setzt aber bei der Lohnsteuerberechnung nur die westdeutsche Bemessungsgrenze an.

Nicht ganz nachvollziehbar ist die in §10c Abs.2 EStG vorgeschriebene Berechnung der Vorsorgepauschale bei Berücksichtigung von Versorgungsbezügen(freibetrag) und Altersentlastungsbetrag. Nach §10c Abs. 2 EStG darf nämlich als Bemessung zur Berechnung der Altersvorsorgeaufwendungspauschale nur der um die beiden Freibeträge (Versorgungsbezüge und Altersentlastung) gekürzte Arbeitslohn zugrunde gelegt werden, obwohl der Rentenbeitrag vom vollen Arbeitslohn berechnet und abgeführt wurde. Bei vollen Freibeträgen (3.000 + 1.900 Euro) ergibt sich so eine unberechtigte Minderung der Vorsorgepauschale von 4.900 x 1,95% = 95 Euro/Jahr.

Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (zusammen mit gleichgestellten anderen Aufwendungen) beträgt nach §10 EStG Abs. 3 20.000 Euro (Ehegatten das Doppelte). Bei nicht Beitragsflichtigen (z.B. Beamten) wird dieser Höchstbetrag noch um den Betrag gekürzt, den sie bei ihrem Gehalt als Rentenversicherungsbeitrag bezahlen müßten, d.h. max. Bemessungsgrenze(s. oben) x Versicherungssatz (derzeit 19,5%).

In den (Härte)Fällen, in denen die noch für 2004 gültige Vorsorgepauschale (nach §10 c Abs. 5 bis 2010, dann mit verminderten Höchstbetragen bis 2019) höher wäre als die Pauschale, die 2005 berücksichtigt wird (Summe aus gekürzter Vorsorgepauschale + steuerfreier Rentenbeitragsanteil), wird nach §10 Abs. 4a EStG erstere berücksichtigt (Günstigerprüfung).