Vorsorgepauschale 2010 (§10c EStG + §39b Abs.2 Nr. 3) Vorsorgepauschale bis 2009 >>>Durch Änderung des §10c EStG wird die Vorsorgepauschale im Veranlagungsverfahren (Einkommensteuererklärung) ab 2010 nicht mehr berücksichtigt. Für die Berechnung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b EStG) gilt ab 2010 folgendes: Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom Juli 2009 wurden auch die §§10, 10a und 10c EStG sowie §39b EStG neu gefaßt: Nach dem neuen §10c EStG bleibt der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € unverändert, wird aber ab 2010 auch bei Steuerklasse V gewährt (dafür bei Steuerklasse III auch nur noch einfach). Die seit 2005 bestehende zweigeteilte Vorsorgepauschale, bei der sowohl Altersvorsorgeaufwendungen als auch sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden, erfährt folgende Änderungen: Zukünftig werden (nach §39b EStG) Abs. 2 Nr. 3 zum einen 12% des Einkommens (bisher 11%) bis max. 1.900 € (bisher 1.500 €) - bzw. bei Ehegatten weiterhin 3.000 € - als Vorsorgepauschale für sonstige Aufwendungen berücksichtigt (Mindestvorsorgepauschale). Der Höchstbetrag beträgt 2.800 € (bisher 2.400 €), wenn weder der Arbeitgeber einen (Zuschuss zum) Krankenversicherungsbeitrag leistet noch ein Anrecht auf Beihilfe besteht, Krankheitskosten also vollständig alleine übernommen werden. Wenn beide Ehepartner Krankversicherungsbeiträge leisten, werden die jeweils zustehenden Höchstbeträge addiert. Wenn z.B. der eine die Krankheitskosten vollständig und der andere sie nur teilweiser trägt, also 1.900 + 2.800 = 4.700 €. Diese Höchstbeträge gelten nicht, wenn der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für eine Basisversorgung (z.B. keine Cherfarztbehandlung usw.) höher ist. In diesem Fall wird dieser Beitrag voll berücksicht abzüglich einer Pauschale von 4% (§10 Abs. 3a EStG), um den für Krankengeld gezahlten Anteil zu berücksichtigen, der nicht zur Basisversorgung zählt. Bei Tarifen ohne Krankengeldversicherung ist dieser Abzug nicht durchzuführen. Der Rentenversicherungsbeitrag wird weiterhin bei der Vorsorgepauschale einkommensmindernd berücksichtigt, ab 2010 zusätzlich bei den Steuerklassen 5 und 6 und zwar mit dann 40% (des Gesamt-Rentenversicherungsbeitrages). Dieser Anteil steigt weiterhin jährlich bis 2024 um jeweils weitere 4%, um so die für die zukünftige Nachbesteuerung der Renten notwendige steuerlichen Freistellung der Rentenbeiträge zu realisieren. Entsprechend der unterschiedlichen Rentenbeitragsbemessungsgrenzen zwischen Ost- und Westdeutschland ergeben sich dadurch unterschiedliche berücksichtigbare Höchstbeträge. Die im alten §10c Abs.2 EStG vorgeschriebene Berechnung der Vorsorgepauschale erst nach Abzug von Versorgungsbezugfreibetrag und Altersentlastungsbetrag ist weggefallen. Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (zusammen mit gleichgestellten anderen Aufwendungen) beträgt nach §10 EStG Abs. 3 20.000 € (Ehegatten das Doppelte). Bei nicht Beitragsflichtigen (z.B. Beamten) wird dieser Höchstbetrag noch um den Betrag gekürzt, den sie bei ihrem Gehalt als Rentenversicherungsbeitrag bezahlen müßten, d.h. max. Bemessungsgrenze x Versicherungssatz (derzeit 19,5%). In den (Härte)Fällen, in denen die noch für 2004 gültige Vorsorgepauschale (nach §10 c Abs. 5 bis 2010, dann mit verminderten Höchstbetragen bis 2019) höher wäre als die Vorsorgepauschale nach der Berechnung ab 2010, wird weiterhin nach dem ab 2010 geänderten §10 Abs. 4a EStG erstere berücksichtigt (Günstigerprüfung) - aber nur noch bei der Veranlagung. Berechnung der Vorsorgepauschale 2010 bei Lohnsteuerpflichtigen Im Programmanblaufplan zur Lohnsteuerberechnung 2010 (PAP 2010) ist diese Günstigerprüfung nicht mehr enthalten. Nach PAP wird 2010 die Vorsorgepauchale bei Lohnsteuerpflichtigen wie folgt ermittelt:
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Wolfgang Parmentier, 60320 Frankfurt am Main |