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Kritik/Besonderheiten am Programmablaufplan zur Lohnsteuerberechnung (PAP) 2008 des BMF |
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Im Programmablaufplan 2008 sind keine Hochrechnungsfaktoren mehr berücksichtigt (endlich!) Trotzdem kann man sich der Frage nicht erwehren, warum erst jetzt. Diese Faktoren hatten seit Einführung des Formeltarifs keine Begründung bzw. besser: die Begründung im PAP war nicht nachvollziehbar. |
1. - kleine Ungereimtheiten |
Widersprüchlich ist, dass in MRE4 der errechnete Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag FVBZ (PAP 2008, S. 12) auf Euro aufzurunden ist. In MZTABFB wird aber der mit 2 Dezimalstellen zu verarbeitende Parameter ZVBEZ dem FVBZ gleichgesetzt. Der PAP sieht dann zwar vor: "Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und es ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen.", in diesem Fall muß also auf Euro abgerundet werden.
Auch nicht ganz nachvollziehbar ist, dass das zu versteuernde Einkommen ZVE mit 2 Nachkommastellen zu errechnen ist. Die Einkommensteuerberechnung erfolgt aber mit einem auf Euro abgerundeten ZVE. Für nichts anderes wird ZVE benötigt. Obwohl es sich nur beim Vorliegen einer Vergütung f. mehrjärige Tätigkeit ohne laufenden Lohn auswirkt: auch bei ZRE4=0 wird beim Aufruf von MZTABFB ein ZTABFB von 36 zurückgegeben. Die Funktion UPANTEIL, enthält auch 2008 noch die Berechnung von ANTEIL2 (aufgerundetes Ergebnis) obwohl ANTEIL2 nicht mehr gebraucht wird. In der Funktion MVMT (Seite 25 von PAP 2008) ist die Bezeichnung JFREIB und JHINZU nicht in JLFREIB bzw. JLHINZU geändert worden (Bei Entscheidung ob KENNVMT=2 ist). Wie auch schon in den Programmablaufplänen der vergangenen Jahre wird bei der Steuerberechnung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit (VMT) geprüft, ob nicht die Brechnung als sonstiger Bezug günstiger als die Fünftelregelung ist. Diesen Fall gibt es aber nicht. Die Berechnung nach der Fünftelregelung ist in der Progressionszone (d.h. 2008 bei unter 52152 Euro (Pauschalen abgezogen) immer günstiger. Oberhalb der Progressionszone ergibt sich in beiden Fällen dann das gleiche Ergebnis, da es egal ist, ob man einen Betrag erst durch 5 teilt, dann davon 42% ermittelt und dies wieder mit 5 multipliziert oder ob man gleich vom Gesamtbetrag 42% ermittelt. |
2. - Keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Einmalbezügen |
Dass im PAP Kinderfreibeträge bei Einmalbezügen nicht berücksichtigt werden, stiftet immer wieder Verwirrung, da sich so zwischen der Steuer eines als Gesamtbetrag eingegebenen Jahreslohns (Summe aller Monatslöhne und sonstigen Bezüge) und der Steuer des Jahreslohns, bei dem sonstige Bezüge gesondert eingegeben wurden, deutliche Unterschiede bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ergeben. Da der Abzug von Kinderfreibeträgen (die es ja alternativ zum Kindergeld gibt) keiner Beschränkung unterliegen, müßten Kinderfreibeträge deshalb auf jeden Fall auch bei Einmalbezügen berücksichtigt werden. |
3. - Bis fünffache Berücksichtigung der Vorsorgepauschale bei Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit |
Entsprechend dem Programmablaufplan werden bei Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit (Funktion MVMT) zunächst die Steuern für den laufenden Jahreslohn allein errechnet und dann für den Jahreslohn plus 1/5 der Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit. Die Differenz ergibt dann die Steuer für das fünftel Vergütung und wird entsprechend mit 5 multipliziert, um die Steuer für die Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit zu erhalten. Soweit die Theorie.
Im PAP 2007 wurden die festen Tabellenfreibeträge (ZTABFB) und die Vorsorgepauschale (VSP) jeweils aus dem Jahreslohn (RE4) bzw. dem Jahreslohns + 1/5 Vergütung errechnet und berücksichtigt, was dazu führte, dass in den Fällen, in denen der laufende Jahreslohn allein abzüglich der dem Lohnempfänger gewährten Frei- und Pauschbeträge > 0 ist, sich kein Unterschied zur Berechnung bei einem Einkommensbezieher ergab (da das fünftel Vergütung dabei ungekürzt in die Berechnung einging). Anders in den Fällen, in denen der laufende Lohn im Jahre der Zahlung der mehrjährigen Vergütung gegen null ging. Dann trat nämlich der interessante Fall ein, dass der größte Teil von ZTABFB und VSP nach PAP bei dem fünftel der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit abgezogen werden konnte - und sich damit fünfach auswirkt. Ein klare Bevorteilung gegenüber der Berechnung bei Einkommensbezieher. Im PAP 2008 wird dieser Benachteiligung dadurch Rechnung getragen, dass erst nach Abzug der festen Tabellenfreibeträge von der Gesamtvergütung 1/5 davon der Steuerberechnung unterworfen wird. Dies ist nachvollziehbar, da analog zu den Einkommensbeziehern. Die Vorsorgepauschale VSP wird dagegen auch 2008 vom Lohn + 1/5 Vergütung abgezogen. Warum dieser Unterschied gemacht wird, läßt sich aus der Gesetzeslage nicht herleiten. Zudem kommt (vielleicht eine fehlerhafte Programmierung) dass nach PAP 2008 bei KENNVMT=1 VPS aus der Gesamtsumme ermittelt wird (d.h. Lohn + volle Vergütung), was gegenüber 2007 ja noch vorteilhafter ist. Fazit: es ist nach wie vor anzustreben, im Jahr der Auszahlung der Vergütung einen gegen Null gehenden Jahreslohn berücksichtigen zu müssen. Zumindest nach dem PAP. Wäre interessant zu wissen, wie dies Finanzämter handhaben.
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