aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003, Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003, S. 3083

Einkommensteuertarif 2004

24. § 32a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
     0;

2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
     (793,10 · y + 1 600) · y;

3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
     (265,78 · z + 2 405) · z + 1016;

4. von 52 152 Euro an:
     0,45 · x – 8 845.

"y" ist ein Zehntausendstel des 7664 Euro übersteigenden Teils des nach
Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein
Zehntausendstel des 12739 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2
ermittelten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das nach Absatz 2
ermittelte zu versteuernde Einkommen.";

 
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