aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) von 1999

§ 32 a Einkommensteuertarif

§32 Abs. 1 neu gefasst durch das Gesetz vom 19.12.1998; in Kraft ab 1.1.1999.
§ 32 a Abs. 5 Satz 1 geändert durch das StEntlG vom 24.3.1999; in Kraft ab 1.1.1999

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

1. bis 13 067 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
0;

2. von 13 068 Deutsche Mark bis 17 063 Deutsche Mark:
(350,35 · y1 + 2 390) · y1;

3. von 17 064 Deutsche Mark bis 66 365 Deutsche Mark:
(101,31 · y2 + 2 670)· y2 + 1011;

4. von 66 366 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche Mark:
(151,93 · z + 3 669) · z + 16 637;

5. von 120 042 Deutsche Mark an:
0,53 · x - 22 886.

"y1" ist ein Zehntausendstel des 13 014 Deutsche Mark übersteigenden
Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "y2" ist ein
Zehntausendstel des 17 010 Deutsche Mark übersteigenden Teils des
abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 66 312 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu
versteuernden Einkommens. "x" ist das abgerundete zu versteuernde
Einkommen.

(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist.

(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.

(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120 041 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle).

§ 38c
Lohnsteuertabellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen hat auf der Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Einkommensteuertabellen eine allgemeine Jahreslohnsteuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu 120 000 Deutsche Mark aufzustellen und bekanntzumachen. ln der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahreslohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen I, II und IV aus der Einkommensteuer-Grundtabelle, für die Steuerklasse III aus der Einkommensteuer-Splittingtabelle abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V und Vl sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32 a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach § 32 a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt je doch mindestens 25,9 vom Hundert des abgerundeten zu versteuern den Einkommens; für den 64 476 Deutsche Mark übersteigenden Teil des abgerundeten zu versteuernden Einkommens beträgt die auszuweisende Einkommensteuer 53 vom Hundert. Die in den Einkommensteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu versteuernden Einkommens sind in einen Jahresarbeitslohn umzurechnen durch Hinzurechnung

1. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 = DM 2000.- Webungskostenpauschbetrag) für die Steuerklassen I bis V,

2. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10 c Abs. 1) von 108 Deutsche Mark für die Steuerklassen I, II und IV und von 216 Deutsche Mark für die Steuerklasse III,

3. der Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 2 bis 4) = 20% des Arbeitslohnes, durch 54 ohne Rest teilbaren DM Betrag abgerunded

    a) für die Steuerklasse I, II und IV nach Maßgabe des § 10 c Abs. 2,
    b) für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10 c Abs. 2 und Abs. 4 Nr.1.
4. des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 = DM 5616) für die Steuerklasse II.

5, (weggefallen)

6. eines Rundungsbetrags von 2 Deutsche Mark für die Steuerklasse VI.

Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser Vorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der Lohnsteuer für die 120 000 Deutsche Mark übersteigenden Jahresarbeitslöhne anzufügen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen hat eine besondere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 gehören. Für die Aufstellung dieser Jahreslohnsteuertabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 3 anzu- wenden; die Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 2 bis 4) ist anzusetzen

1. für die Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10 c Abs. 3,

2. für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10 c Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den nach den Absötzen 1 und 2 aufzustellenden Jahreslohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuertabelle für Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche Mark, eine Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu 1 400 Deut- sche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzuleiten und bekanntzumachen. Adabei sind die Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen mit einem Zwölftel, für die Wochenlohnsteuertabellen mit 7/360 und für die Tageslohnsteuertabellen mit 1/360 der Jahresbeträge anzusetzen; Bruchteile eines Pfennigs bleiben jeweils außer Ansatz. Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

( kursiver Text zur Erklärung. Nicht Teil des Gesetzestextes )

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